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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen „Pausenengel e.V.“
– im Folgenden „Verein“ genannt –
2. Der Verein hat seinen Sitz in Aschaffenburg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg
eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen „Pausenengel e.V.“
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Zweck des Vereins ist:
a) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
b) Förderung der Jugendhilfe
c) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

2. Der Zweck wird umgesetzt durch folgende Maßnahmen:
a) Die ideelle und finanzielle Förderung der Ausbildung, Weiterbildung, Begleitung und Nachhaltigkeit der Tätigkeiten von Kindern und Jugendlichen, die als Pausenengel in der Schule tätig sind.
b) Die Beschaffung und Weiterleitung von finanziellen Mitteln, sowie die finanzielle Förderung der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen für das Projekt der Pausenengel im Bereich der Gewaltprävention, Mobbingprävention und Förderung der Zivilcourage.
c) Der Kinder- und Jugendschutz im Internet.
d) Die Erhaltung der pädagogischen Werte des Projektes Pausenengel:
Zivilcourage, Fairness, Leistungsbereitschaft, Disziplin, Pünktlichkeit, Toleranz, Teamgeist, Höflichkeit, Freundlichkeit, Selbstständigkeit, Selbstverantwortlichkeit, Empathie, Achtsamkeit, Aufmerksamkeit, Sozialisation, Integration, Kreativität, Hilfsbereitschaft, Inklusion.
e) Bereitstellung von Lehrmitteln, Sachmitteln und Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Satzungszwecke.
f ) Finanzielle Ermöglichung von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendlichen, die als Pausenengel an ihrer Schule im Projekt Pausenengel mitarbeiten.
g) Finanzielle Unterstützung für die als Pausengel tätigen Kinder- und Jugendlichen, um ihnen die Teilnahme an Seminaren, Kinderkongressen und gemeinsamen Fahrten zu ermöglichen. Diese sollen den Teamgeist und die Kooperation der Kinder und Jugendlichen untereinander fördern und stärken.
h) Finanzelle Unterstützung von Freizeiten, Ausflügen und Fahrten die die Sozialkompetenz, Toleranz, Hilfsbereitschaft und Fairness der Kinder- und Jugendlichen im Projekt der Pausenengel festigen und vertiefen.
i) Der Verein kann auch als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig sein.

§ 3 Gemeinnützige Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Tätigkeitsvergütungen
Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand, Fahrtkosten) an Personen, die für den Verein tätig sind, können vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen im Sinne des § 3 Nr. 26 a Einkommenssteuergesetz.

§ 7 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Durch die Aufnahme in den Verein werden die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane für neue Mitglieder bindend.

§ 9 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/-in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt. Weiterhin, wenn das Mitglied die Beitrags- und sonstigen Zahlungsverpflichtungen trotz zweifacher Mahnung an die angegebene Mitgliederadresse nicht erfüllt oder bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§ 12 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben auch zur Beschlussfassung:
a) den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten
b) die Entlastung des Vorstands und Kassenprüfers,
c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
d) Beschlussfassung über die Beitragsordnung sowie deren Änderungen,
e) über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, zu beschließen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene Mitgliedsadresse wenn möglich per e-Mail.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl des Vorstands und von zwei Kassenprüfer/-innen, sofern dies ansteht,
e) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
f ) Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Diese späteren Anträge – sowie auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/-innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/-in bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt. Das Protokoll ist vom Schriftführer / Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 13 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes natürliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies mit einer Quote von 25 % der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Abstimmungen erfolgen ansonsten durch Handzeichen/Handheben und werden in offener Abstimmung durchgeführt.

5. Anträge zur Satzungsänderung werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.

§ 14 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) ein/eine 1. Vorsitzende/r
b) ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) ein/eine Schatzmeister/-in
d) ein/eine Schriftführer/-in
e) sowie bis zu vier Beisitzern.

2. Sie werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

4. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in.
Jedes Vorstandmitglied kann allein den Verein vertreten. Im Innenverhältins werden wichtige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Schriftführer/-in grundsätzlich schriftlich und unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als einer Woche einberufen werden. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mit 2/3 Mehrheit zuvor zugestimmt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von dem/der Schriftführer/-in unterzeichnet und sind allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

7. Satzungsänderungen die vom Finanzamt oder dem Amtsgericht (Vereinsregister) oder anderen Behörden für notwendig erachtet werden, kann der Vorstand beschließen. Die Änderung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern darzustellen.

§15 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Diese dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und keine Beschäftigten des Vereins sein. Der/die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben den Vorstand und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 16 Vermögensbindung
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, mit der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem Termin zu erfolgen, wobei jedem Mitglied mit der schriftlichen Einladung unter Beifügung der Tagesordnung ausdrücklich auch die wesentlichen Gründe für den Antrag auf Auflösung schriftlich zur Verfügung gestellt werden müssen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden hat.

§ 17 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 01. November 2012 beschlossen. Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt.